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Freie Wähler: „Grundgebühren bei der Grubenentsorgung endlich gerechter gestalten!“

Politik
  • Erstellt: 19.12.2024 / 11:30 Uhr von Stadtpolitik
Die Freien Wähler haben folgende Erklärung veröffentlicht: "Seit Jahren schon setzt sich die Fraktion der Freien Wähler in unserer Stadt für eine gerechtere Gestaltung der Gebührenerhebung bei der Abwasserentsorgung bei abflusslosen Sammelgruben ein. Auch in diesem Jahr liegt nun kurz vor Jahresende, wie in steter Regelmäßigkeit, wieder ein angepasster Satzungsentwurf einer Abwassergebührensatzung vor, die ab 01.01.2025 gelten soll. Und wieder wird das eigentliche Problem nicht beseitigt."
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Weiter heißt es: "Dabei wird es von vielen Nutzern von Garten-oder Erholungsgrundstücken als ungerecht empfunden, wenn in die auf den Grundstücken vorhandenen Sammelgruben im gesamten Jahr nur etwa 3 Kubikmeter Abwasser eingeleitet werden, aber neben der auf die Menge bezogenen Mengengebühr auch noch eine unverhältnismäßig hohe Grundgebühr gezahlt werden muss.

Aber was heißt das nun konkret? Nach dem jetzt zur Beschlussfassung vorliegenden Satzungsentwurf soll eine Schmutzwassermengengebühr von 3,85 Euro pro Kubikmeter beschlossen werden. Geht man bei einem Garten-oder Erholungsgrundstück von einer Einleitmenge von jährlich 3 Kubikmetern aus, dann fällt im gesamten Jahr eine Mengengebühr von 11,55 Euro an. Neben der Mengengebühr soll noch eine Grundgebühr erhoben werden, die sich nach der Durchlaufmenge des Wasserzählers staffelt. Für den kleinsten Zähler fällt dabei monatlich eine Gebühr von 11,00 Euro an. Im gesamten Jahr sind das dann 132,00 Euro nur für die Grundgebühr.

Also: Neben der Mengengebühr von 11,55 Euro fallen noch Grundgebühren von 132,00 Euro an, in der Summe also 143,55 Euro. Für 3 Kubikmeter Abwasser?

Wem hier auffällt, dass das nicht gerecht sein kann, der findet hierfür auch im Gesetz eine Stütze. Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes ist die Gebühr nach der Inanspruchnahme der Anlage zu bemessen. Das Gesetz beschreibt hier den Wirklichkeitsmaßstab. Das klingt gerecht: Wer mehr einleitet, zahlt mehr. Wer weniger einleitet, zahlt weniger.

Der Gesetzgeber hat aber in § 6 Abs.4 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes auch die Möglichkeit der Erhebung einer Grundgebühr eröffnet. Zur Deckung der verbrauchsunabhängigen Kosten können neben der Mengengebühr ‘angemessene’ Grundgebühren unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme erhoben werden. Und um dass was 'angemessen' sein soll, streiten wir seit Jahren.

Aber worum geht es bei dem Streit eigentlich? Um welche und um wessen Interessen geht es dabei? Dabei ist die Interessenlage klar ersichtlich: Jeder Anlagenbetreiber hat ein Interesse daran, stabile Einnahmen zu sichern und nicht von Schwankungen unterliegenden Einleitmengen abhängig zu sein. Und klare Regelungen zu Grundgebühren führen zu berechenbaren sicheren Einnahmen. Wer so denkt, wird alle verbrauchsunabhängigen Kosten in die Grundgebühr kalkulieren, um eine sichere Kostendeckung zu erreichen, ohne auf Einleitmengen angewiesen zu sein. Darf diese kaufmännisch nachvollziehbare Motivlage aber zu dieser unverhältnismäßigen Belastung von denen führen, die an sich nur Kleinstmengen einleiten?

Fraktionsvorsitzender Dirk Stieger dazu: 'Wir halten diese Belastung für ungerecht und diese Satzungsregelungen für rechtswidrig. Deshalb werden wir als Fraktion der Abwassergebührensatzung abermals nicht zustimmen. Das wird aber andere Fraktionen, die sich lautstark soziale Verantwortung auf ihre Fahnen schreiben, leider nicht davon abhalten, der Satzungsvorlage zuzustimmen.'

Dabei sind andere Maßstabsregelungen möglich, mit denen die Belastungen gerechter verteilt werden. Daran hat aber offenbar die Mehrheit in der SVV kein Interesse."


Hinweis: Politische Pressemitteilungen gibt der Meetingpoint als Komplettzitate wieder; unsere Leser sollen sich eine eigene Meinung zu den Äußerungen unserer Politiker machen - ohne wertende Meinungen der Redaktion. Die Redaktion distanziert sich ausdrücklich von den zitierten Inhalten/Aussagen und macht sie sich nicht zu eigen.
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